§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Ort
Der
Verein führt den Namen „Stuttgarter Märchenkreis“ und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einge- tragen.
Sitz
und Gerichtsstand ist Stuttgart.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Pflege und Verbreitung des Volksmärchen zu fördern.
Dies insbesondere durch
- Erzählen
-
Arbeitsgemeinschaften, die dem Verständnis und der Verbreitung der Märchen
dienen
-
Vorträge, Tagungen, Erzählfeste
-
Vermittlung von Referenten
-
Information der Mitglieder über Veranstaltungen anderer Institutionen, die sich
ebenfalls mit Märchen beschäftigen.
-
Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Märchensammlungen
Besonderer Wert wird auf die Verbreitung des mündlichen Erzählens gelegt. Dies soll durch die Aus- und Weiterbildung von Erzählerinnen und Erzählern geschehen.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet
seine Mittel ausschließlich zu satzungsge- mäßen Zwecken.
Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der
Verein versteht sich als Zusammenschluß aller an Märchen interessierten
Personen. Mitglied des Vereins kann jede na- türliche und juristische Person
werden, die im Zweck des Vereins etwas berechtigtes sieht und diesen vertritt
und unter- stützt.
Der
Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den Vorstand. Als
Eintrittsdatum gilt der 1. des Monats, in dem der Antrag durch den Vorstand
angenommen wird.
Der
Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten
erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des Jahres
anzuzeigen.
Der
Vorstand hat das Recht, ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Ideen und
den Zweck des Vereins verstößt, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
auszuschließen. Ein Mitglied kann auch vom Vorstand auch dann ausgeschlossen
werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
Bei
Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch,
ohne daß es eines Ausschlusses bedarf. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis unabhängig von den An- sprüchen des Vereins auf
Forderungen an das ehemalige Mitglied. Ausgeschlossene und ausgeschiedene
Mitglieder können keine Ansprüche an den Verein stellen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder können an den Vorstand Anträge stellen. Über diese Anträge ist auf
der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten und ggf. abzustimmen.
Die
Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und können mit ihren
Vorschlägen und der Stimmabgabe zur Willensbildung des Vereins beitragen.
Die
Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand jederzeit Auskunft über die
Angelegenheiten des Vereins zu erhalten. Die
Mitglieder unterstützen den in § 2 der Satzung genannten Zweck des Vereins. Dies kann auch durch die Zahlung der Bei- träge geschehen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden. Auch
besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
festgesetzt-
Mitgliedsbeiträge
für juristische Personen betragen mindestens das Doppelte des Beitrages für
natürliche Personen. Über die Höhe dieses Beitrages entscheidet der Vorstand.
Der
Beitrag für natürliche und juristische Personen wird zu Beginn des Jahres
fällig. Er kann auf Antrag gestundet oder in unterjährigen Raten bezahlt
werden.
§ 6 - Mitgliederversammlung
Eine
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder
sind schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vorher einzuladen. Aus
der Einladung geht
-
Tag, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung und
-
die zu besprechende Tagesordnung hervor .
Anträge
auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand hat die Mitglieder hiervon
unverzüglich zu unterrichten.
Auf
Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die o. g. Punkte sind hierbei einzuhalten.
Eine
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Mitgliederver- sammlung wird vom Vorstand geleitet.
Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt über folgende Punkte:
-
Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des Vereins
-
Kassenbericht
-
Entlastung des Vorstandes
-
Wahl des Vorstandes
-
Anträge der Mitglieder
-
Höhe des Mitgliedsbeitrages
-
Anträge auf Satzungsänderungen. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von
75% der anwesenden Mitglieder
notwendig.
-
Antrag auf Auflösung des Vereins. Hier ist die Zustimmung von 90% der
anwesenden Mitglieder notwendig.
Die
Abstimmungen sind offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird.
Für eine geheime Abstimmung reicht der Antrag eines Mitglieds.
Über
die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll
erstellt. Dieses wird vom Vorstand unter- zeichnet und den Mitgliedern
zugestellt. Sofern gegen das Protokoll innerhalb von sechs Wochen keine
Einwendungen erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. Einwendungen
gegen das Protokoll werden auf der nächsten Mitglieder- versammlung besprochen
und zur Abstimmung gestellt.
§ 7 - Datenschutz
Persönliche
Daten der Mitglieder dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben des
Vereins verwendet werden.
§ 8 - Vorstand
Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Je
zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von sechs Wochen eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt dann ein neues
Vorstandsmitglied.
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgabenverteilung innerhalb des
Vorstandes ist den Mitgliedern be- kanntzugeben.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Die
Auflösung erfolgt durch einen für diesen Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Diese ernennt zur Abwicklung einen Liquidator.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart, die
verpflichtet ist, das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, kulturellen
Zwecken dienenden Institutionen zuzuführen.
Stuttgart,
den 17.02.89 / Letzter Absatz § 6
Mitgliederversammlung eingefügt am 22.04.89
Kursive
Stellen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 22.08.92 geändert
Unterstrichene
Stellen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 23.09.2000 geändert
Eingetragen
im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart, Register-Nummer: VR 4706
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Vorstand (Zusammensetzung am 16.07.2007)
Petra Horter Bahnhofstr. 11 71397
Leutenbach-Nellmersbach Tel. 07195-33 48
Uta Bertsch Waldstr. 10 70825
Korntal Tel.
0711-83 33 62
Brigitte König Pforzheimerstr. 55 75242 Neuhausen Tel. 07234-58 12
Susanne Oelsner-Hart Herdweg 161 71032 Böblingen Tel.
07031-23 36 01
Christa Schmid Schlichtener Weg 2/3 73669 Lichtenwald Tel.
07153-921092
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